Der „Black Friday“ Beschluss mit seinen Konsequenzen und Zukunftsaussichten
Der „Black Friday“ Beschluss mit seinen Konsequenzen und Zukunftsaussichten
Begonnen hatten die Schwierigkeiten bereits im Jahr 2013, als sich die Kampagne noch wenig Aufmerksamkeit zu rechnen konnte. Damals sicherte sich eine Hongkonger Holding den Markenschutz der Wortmarke „Black Friday“ in Bezug auf vielfältige Dienstleistungen auf dem deutschen Markt. Aufgefallen war dies jedoch erst 3 Jahre später, als das Unternehmen aus Hongkong zahlreiche Abmahnungen an Firmen sendete, die den damals beantragten Markenschutz verletzt hatten.Damit war die Welle, die der Konflikt auslöste, in das Rollen geraten. Die Inhaber, welche die mit dem patentierten Markennamen gleichnamigen Website namens www.Black-Friday.de führten, wollten die Entscheidung nicht akzeptieren. Es begann ein Rechtsstreit, welcher sich bis bereits seit mehreren Jahren erstreckt und stets konfliktreich einhergeht.
Es war der 28.02 im Jahr 2020, als das Bundespatentgericht eine weitreichende Entscheidung bezüglich Werbezwecken fällte. Diese wurde durch den Bundesgerichtshof in zweiter Instanz bestätigt. Bei dem Entschluss handelte es sich um die Entfernung des Markennamens „Black Friday“ aus dem Deutschen Patent- und Markenamts Register.Diese Entscheidung hatte für die Websitebetreiber von www.Black-Friday.de, die seit Jahren im Rechtsstreit mit dem Hongkonger Holding sind, bereits einen ihrerseits positiven Fortschritt vor dem Bundespatentgericht erzielt. Insgesamt gab es 15 Unternehmen, welche den im Jahr 2013 beschlossene Markenschutz anfechten und dagegen vorgingen. Die Begründung des Löschungsantrags bezog sich auf die Schutzhindernisse, welche durch das Patent vollständig gegeben waren und die Unternehmen damit stark behinderte.
Zudem wird den betroffenen Unternehmen durch das Urteil Rechtssicherheit gegeben, sollte es zu einem Verfahren oder Rechtsstreit bezüglich dieser Thematik kommen.Die Konsequenz des Urteils ist dennoch, dass weiterhin der Schutz der Marke bestehen bleibt. Unternehmen, welche mit der Wortmarke „Black Friday“ werben, sollten mit ernsthafter Vorsicht handeln und Zuwiderhandlungen nicht ausschließen.
Die Bezeichnung darf lediglich für eine Dienstleistung oder Ware für Dritte verwendet werden, keinesfalls dürfen Unternehmen den Markennamen in unternehmensinternen Hinsichten nutzen.
In einer aktuellen Verhandlung gehen die Websitebetreiber von www.Black-Friday.de zudem gegen betroffene Bereiche vor, welche der Beschluss vom Bundespatentgericht nicht erfasst hat. Dieser Rechtsstreit wird in der Zukunft weiterhin ausgetragen werden und es ist abzuwarten, welche Beschlüsse gefällt werden.